§ 18 ErbStG
Stand: 16.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes, BGBl. I S. 2947
III. Berechnung der Steuer

§ 18 ErbStG Mitgliederbeiträge

§ 18 Mitgliederbeiträge

ErbStG ( Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz )

1Beiträge an Personenvereinigungen, die nicht lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mitglied im Kalenderjahr der Vereinigung geleisteten Beiträge 300 Euro nicht übersteigen. 2§ 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt unberührt.