§ 1958 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

§ 1958 BGB Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben

§ 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.