§ 206 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 206 AO Bindungswirkung

§ 206 Bindungswirkung

AO ( Abgabenordnung )

(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.