§ 211 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
SECHSTER TEIL Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
ZWEITER ABSCHNITT Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
Vierter Unterabschnitt Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

§ 211 AktienG Wirksamwerden der Kapitalerhöhung

§ 211 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht. (2) weggefallen