§ 215 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
SECHSTER TEIL Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
ZWEITER ABSCHNITT Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
Vierter Unterabschnitt Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

§ 215 AktienG Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien

§ 215 Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) Eigene Aktien nehmen an der Erhöhung des Grundkapitals teil. (2)