§ 225 a UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt Formwechsel von Personengesellschaften
Zweiter Unterabschnitt Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften

§ 225 a UmwG Möglichkeit des Formwechsels

§ 225 a Möglichkeit des Formwechsels

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Eine Partnerschaftsgesellschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.