§ 229 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, BGBl. I Nr. 351 vom 07.11.2024

§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung

§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

StGB ( Strafgesetzbuch )

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.