§ 230 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTER TEIL Erhebungsverfahren
ERSTER ABSCHNITT Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
3. Unterabschnitt Zahlungsverjährung

§ 230 AO Hemmung der Verjährung

§ 230 Hemmung der Verjährung

AO ( Abgabenordnung )

(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. (2) 1Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. 2§ 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.