§ 234 AO
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
FÜNFTER TEIL Erhebungsverfahren
ZWEITER ABSCHNITT Verzinsung, Säumniszuschläge
1. Unterabschnitt Verzinsung

§ 234 AO Stundungszinsen

§ 234 Stundungszinsen

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. 2Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt. (2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. (3) Zinsen nach § 233 a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.