§ 2361 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 8 Erbschein

§ 2361 BGB Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.