§ 2365 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 8 Erbschein

§ 2365 BGB Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins

§ 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.