§ 24 a BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
ERSTER ABSCHNITT Einheitsbewertung
A. Allgemeines

§ 24 a BewG Änderung von Feststellungsbescheiden

§ 24 a Änderung von Feststellungsbescheiden

BewG ( Bewertungsgesetz )

1Bescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes können schon vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt werden. 2Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.