§ 24 BewG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
ERSTER ABSCHNITT Einheitsbewertung
A. Allgemeines

§ 24 BewG Aufhebung des Einheitswerts

§ 24 Aufhebung des Einheitswerts

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß 1. die wirtschaftliche Einheit wegfällt; 2. der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. (2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.