§ 242 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
SIEBENTER TEIL Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderp...
ERSTER ABSCHNITT Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
Erster Unterabschnitt Allgemeines

§ 242 AktienG Heilung der Nichtigkeit

§ 242 Heilung der Nichtigkeit

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist. (2)