§ 243 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
SIEBENTER ABSCHNITT Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
C. Grundvermögen
I. Allgemeines

§ 243 BewG Begriff des Grundvermögens

§ 243 Begriff des Grundvermögens

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt: 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, 2. das Erbbaurecht, 3. das Wohnungseigentum und das Teileigentum, 4. das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes. (2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen: 1. Bodenschätze, 2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. (3) Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.