§ 254 BewG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
SIEBENTER ABSCHNITT Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
C. Grundvermögen
III. Bebaute Grundstücke

§ 254 BewG Rohertrag des Grundstücks

§ 254 Rohertrag des Grundstücks

BewG ( Bewertungsgesetz )

Der jährliche Rohertrag des Grundstücks ergibt sich aus den in Anlage 39 nach Land, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes angegebenen monatlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche einschließlich der in Abhängigkeit der Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge.