§ 254 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 254 BewG Rohertrag des Grundstücks

§ 254 Rohertrag des Grundstücks

BewG ( Bewertungsgesetz )

Der jährliche Rohertrag des Grundstücks ergibt sich aus den in Anlage 39 nach Land, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes angegebenen monatlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche einschließlich der in Abhängigkeit der Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge.