§ 260 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
SIEBENTER TEIL Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderp...
DRITTER ABSCHNITT Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung

§ 260 AktienG Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer

§ 260 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) 1Gegen abschließende Feststellungen der Sonderprüfer nach § 259 Abs. 2 und 3 können die Gesellschaft oder Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger den Antrag auf Entscheidung durch das nach § 132 Abs. 1 zuständige Gericht stellen. 2§ 258 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt sinngemäß. 3Der Antrag muß auf Feststellung des Betrags gerichtet sein, mit dem die im Antrag zu bezeichnenden Aktivposten mindestens oder die im Antrag zu bezeichnenden Passivposten höchstens anzusetzen waren. 4Der Antrag der Gesellschaft kann auch auf Feststellung gerichtet sein, daß der Jahresabschluß die in der abschließenden Feststellung der Sonderprüfer festgestellten Unterbewertungen nicht enthielt. (2) 1Über den Antrag entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. 2§ 259 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. 3Soweit die volle Aufklärung aller maßgebenden Umstände mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, hat das Gericht die anzusetzenden Werte oder Beträge zu schätzen. (3)