§ 264 BewG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
DRITTER TEIL Schlussbestimmungen

§ 264 BewG Bekanntmachung

§ 264 Bekanntmachung

BewG ( Bewertungsgesetz )

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.