§ 282 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 282 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

§ 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.