§ 31 a AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ERSTER TEIL Einleitende Vorschriften
VIERTER ABSCHNITT Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis

§ 31 a AO Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs

§ 31 a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist zulässig, soweit sie 1. für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel a) der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder b) der Entscheidung aa) über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder bb) über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln oder 2. für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. 2In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 ist die Offenbarung auf Ersuchen der zuständigen Stellen auch zulässig, soweit sie für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. (2)