§ 314 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
DRITTES BUCH Verbundene Unternehmen
ZWEITER TEIL Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
ZWEITER ABSCHNITT Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags

§ 314 AktienG Prüfung durch den Aufsichtsrat

§ 314 Prüfung durch den Aufsichtsrat

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) 1Der Vorstand hat den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen unverzüglich nach dessen Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. 2Dieser Bericht und, wenn der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, wenn der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln. (2) 1Der Aufsichtsrat hat den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu prüfen und in seinem Bericht an die Hauptversammlung (§ 171 Abs. 2) über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 2Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat in diesem Bericht ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. 3Ein von dem Abschlußprüfer erteilter Bestätigungsvermerk ist in den Bericht aufzunehmen, eine Versagung des Bestätigungsvermerks ausdrücklich mitzuteilen. (3) Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands am Schluß des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erheben sind. (4)