§ 32 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

§ 32 UmwG Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß

§ 32 Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 29 zu niedrig bemessen oder daß die Barabfindung im Verschmelzungsvertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.