§ 325 AO
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
SECHSTER TEIL Vollstreckung
ZWEITER ABSCHNITT Vollstreckung wegen Geldforderungen
5. Unterabschnitt Arrest

§ 325 AO Aufhebung des dinglichen Arrestes

§ 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes

AO ( Abgabenordnung )

Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.