§ 336 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
DRITTES BUCH Handelsbücher
DRITTER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften

§ 336 HGB Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht

§ 336 Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. 2Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. 3Ist die Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264 d und begibt sie nicht ausschließlich die von § 327 a erfassten Schuldtitel, beträgt die Frist nach Satz 2 vier Monate. (2) 1Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden: 1. § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Absatz 1 a, 2, 2. die §§ 265 bis 289 e, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285 Nummer 17, 3. § 289 f Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 des Genossenschaftsgesetzes. 2Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt. 3Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267 a Absatz 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe des § 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4 anwenden. (3)