Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
ACHTER TEIL Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren ZWEITER ABSCHNITT Bußgeldvorschriften
§ 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
AO ( Abgabenordnung )
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Abs. 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.