§ 385 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
DRITTER ABSCHNITT Kommissionsgeschäft

§ 385 HGB (Schadensersatzpflicht des Kommissionärs; Weisungen des Kommittenten)

§ 385 (Schadensersatzpflicht des Kommissionärs; Weisungen des Kommittenten)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen. (2) Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.