§ 4 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ERSTER TEIL Allgemeine Bewertungsvorschriften

§ 4 BewG Aufschiebend bedingter Erwerb

§ 4 Aufschiebend bedingter Erwerb

BewG ( Bewertungsgesetz )

Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.