§ 4 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

§ 4 UmwG Verschmelzungsvertrag

§ 4 Verschmelzungsvertrag

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

(1) 1Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger schließen einen Verschmelzungsvertrag. 2§ 311 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht. (2) Soll der Vertrag nach einem der nach § 13 erforderlichen Beschlüsse geschlossen werden, so ist vor diesem Beschluß ein schriftlicher Entwurf des Vertrags aufzustellen.