§ 40 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
ERSTER ABSCHNITT Einheitsbewertung
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I. Allgemeines

§ 40 BewG Ermittlung des Vergleichswerts

§ 40 Ermittlung des Vergleichswerts

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) 1Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die landwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärtnerische Nutzung oder für deren Teile der 100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert vorbehaltlich Absatz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt. 2Aus diesem Ertragswert wird der Ertragswert für die einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil in den Betrieben mit Hilfe der Vergleichszahlen abgeleitet (Vergleichswert). 3Der auf einen Hektar bezogene Vergleichswert ist der Hektarwert. (2) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 betragen die 100 Vergleichszahlen entsprechenden Ertragswerte bei der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Hopfen und Spargel 37,26 DM Hopfen 254,00 DM Spargel 76,50 DM der weinbaulichen Nutzung 200,00 DM den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau 108,00 DM Obstbau 72,00 DM Baumschulen 221,40 DM. (3) 1Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Betriebs sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr dienen. 2Hausgärten bis zur Größe von 10 Ar sind zur Hof- und Gebäudefläche zu rechnen. 3Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 62) gehören. (4)