§ 403 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
VIERTES BUCH Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
DRITTER TEIL Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften

§ 403 AktienG Verletzung der Berichtspflicht

§ 403 Verletzung der Berichtspflicht

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.