§ 404 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
DRITTER ABSCHNITT Kommissionsgeschäft

§ 404 HGB (Gesetzliches Pfandrecht und Befriedigung aus Kommissionsgut bei Selbsteintritt)

§ 404 (Gesetzliches Pfandrecht und Befriedigung aus Kommissionsgut bei Selbsteintritt)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Die Vorschriften der §§ 397 und 398 finden auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt Anwendung.