§ 453 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 320 vom 22.10.2024

§ 453 BGB Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte

§ 453 Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. 2Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden: 1. § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie 2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln. 3An die Stelle der nach Satz 2 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2 a Untertitel 1. (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts. (3)