§ 475 h HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
SECHSTER ABSCHNITT Lagergeschäft

§ 475 h HGB Abweichende Vereinbarungen

§ 475 h Abweichende Vereinbarungen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475 a und 475 e Absatz 4 abgewichen werden.