§ 49 GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 63 vom 25.02.2025

§ 49 GBO (Bezugnahme bei Altenteil)

§ 49 (Bezugnahme bei Altenteil)

GBO ( Grundbuchordnung )

Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.