§ 50 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 50 StGB Zusammentreffen von Milderungsgründen

§ 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen

StGB ( Strafgesetzbuch )

Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.