(1) 1§ 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505 a bis 505 c sowie 505 d Absatz 2 und 3 sowie § 505 e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. 2Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bestimmten Umfang. (2)
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