§ 55 b GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 63 vom 25.02.2025

§ 55 b GBO (Keine Unterrichtungspflicht des Betroffenen)

§ 55 b (Keine Unterrichtungspflicht des Betroffenen)

GBO ( Grundbuchordnung )

1Soweit das Grundbuchamt auf Grund von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Grundbucheintragungen Mitteilungen an Gerichte oder Behörden oder sonstige Stellen zu machen hat, muß der Betroffene nicht unterrichtet werden. 2Das gleiche gilt im Falle des § 55 a.