BFH - Urteil vom 07.11.2000
VIII R 27/98
Normen:
EStG § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 2 ; EStDV § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1454
BB 2001, 85
BFH/NV 2001, 262
BFHE 193, 549
DStZ 2001, 123
ZEV 2001, 86
Vorinstanzen:
FG Hessen,

§ 6 b-Rücklage bei Mitunternehmerschaften

BFH, Urteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen VIII R 27/98

DRsp Nr. 2000/10398

§ 6 b-Rücklage bei Mitunternehmerschaften

»Der teilentgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils hat die Unterbrechung der Vorbesitzzeit des erwerbenden Mitunternehmers i.S. von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG 1990 zur Folge, soweit diese auf den ausscheidenden Mitunternehmer entfällt.«

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 2 ; EStDV § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG, an deren Gewinn und Vermögen S als persönlich haftender Gesellschafter und seine Schwester K als Kommanditistin mit einer Festkapitaleinlage von jeweils 50 000 DM je zur Hälfte beteiligt waren. Zum 31. Dezember 1991 trat die Ehefrau M des Gesellschafters S mit einer Bareinlage von 50 000 DM als Kommanditistin in die Gesellschaft ein; sie ist ab 1. Januar 1992 mit 5 v.H. am Gewinn der Gesellschaft beteiligt. K schied zum 1. Januar 1992 gegen eine Abfindung von 2 Mio. DM aus der KG aus.

Am 29. Dezember 1992 veräußerte die Klägerin das seit 1976 zu ihrem Betriebsvermögen gehörende Grundstück in G. Den Veräußerungsgewinn ermittelte sie auf der Grundlage eines Kaufpreises von 4 250 000 DM mit 3 050 325 DM, übertrug davon einen Teilbetrag von 1 612 783 DM auf die Anschaffungskosten eines 1991 erworbenen Grundstücks und stellte den Restbetrag von 1 437 542 DM in eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein.