§ 740 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 16 Gesellschaft
Untertitel 3 Nicht rechtsfähige Gesellschaft

§ 740 BGB Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften

§ 740 Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen. (2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711 a, 712, die §§ 714, 715, 715 a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.