§ 86 GmbHG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Abschnitt 7 Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 86 GmbHG Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

§ 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316 a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.