§ 865 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, BGBl. I Nr. 364 vom 22.12.2025

§ 865 BGB Teilbesitz

§ 865 Teilbesitz

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.