§ 87 a StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 87 a StGB Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit

§ 87 a Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Wer einen Auftrag einer staatlichen Stelle einer fremden Macht dadurch befolgt, dass er in der Bundesrepublik Deutschland eine vorsätzliche rechtswidrige Tat begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Auftrag erteilt.