§ 92 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Fünfter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

§ 92 UmwG Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste

§ 92 Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

(1) Die übernehmende Genossenschaft hat jede Ausschlagung unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und das Mitglied von der Eintragung unverzüglich zu benachrichtigen. (2) Die Ausschlagung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Ausschlagungserklärung dem übernehmenden Rechtsträger zugeht.