BFH vom 21.12.1972
IV R 53/72
Fundstellen:
BFHE 107, 564
BStBl II 1973, 298

BFH - 21.12.1972 (IV R 53/72) - DRsp Nr. 1997/11421

BFH, vom 21.12.1972 - Aktenzeichen IV R 53/72

DRsp Nr. 1997/11421

»1. Der Senat hält daran fest, daß eine Personengesellschaft für die Verpflichtung aus einer Pensionszusage gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer zu Lasten ihres steuerpflichtigen Gewinnes keine Rückstellung bilden darf (BFH-Urteil vom 16.02.1967 IV R 62/66, BFHE 87, 531, BStBl III 1967, 222). 2. Die steuerlich nicht anerkannte Rückstellung ist im Zweifel allen Gesellschaftern nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zur Versteuerung zuzurechnen, es sei denn, daß die Gesellschafter vereinbart haben, der Betrag sei allein dem begünstigten Gesellschafter als Gewinnanteil zuzurechnen. 3. Der Senat hält des weiteren daran fest, daß bisher gebildete Pensionsrückstellungen gewinnerhöhend aufzulösen sind.«

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung 1968, ob entgegen dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 1967 IV R 62/66 (BFHE 87, 531, BStBl III 1967, 222) und den dazu ergangenen gemeinsamen Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder (BStBl II 1967, 211ff.)

1. eine Personengesellschaft einer Rückstellung für die Verpflichtung aus Pensionszusagen gegenüber ihren Gesellschafter-Geschäftsführern mit gewinnmindernder Wirkung weitere Beträge zuführen kann und