| Autor: Bolk |
Als Mitunternehmerschaft wird im Steuerrecht eine Personengesellschaft bezeichnet, deren Gesellschafter auf Grundlage eines zivilrechtlich begründeten Gesellschaftsverhältnisses die Rechte und Pflichten nach dem BGB (§§ 705 ff. BGB für die GbR) und in den Fällen einer Personenhandelsgesellschaft zusätzlich nach den Vorschriften des HGB (§§ 105 ff. HGB für die OHG und §§ 161 ff. HGB für die KG) oder einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 PartGG) innehaben. Dabei liegt dem gemeinsamen Handeln der Gesellschafter ein formal geschlossener Gesellschaftsvertrag oder zumindest ein schlüssiges Verhalten zugrunde. Auf dessen Grundlage streben die Gesellschafter einen gemeinsamen Zweck an, der darauf gerichtet ist, durch Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Gewinn zu erzielen (§ 705 Abs. 1 BGB, § 105 Abs. 3 und § 161 Abs. 2 HGB). Auf dieser Grundlage verwirklicht die Mitunternehmerschaft einen Gewinn aus Gewerbebetrieb oder auch aus land- und forstwirtschaftlicher oder selbständiger, insbesondere freiberuflicher Tätigkeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie § 13 Abs. 7 und § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG).1)
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