Autor: Bolk |
Als Mitunternehmerschaft kommen Personengesellschaften in Betracht, deren Gesellschafter die Rechte und Pflichten eines Gesellschafters nach dem BGB (§§
An diesen Grundsätzen wird sich durch die Änderung der §§ 705 ff. BGB durch das MoPeG1) nichts ändern, denn die mit Wirkung vom 01.01.2024 gesetzlich geregelte Rechtsfähigkeit der GbR ist schon bisher gesellschaftsrechtlicher Alltag. Steuerrechtliche Implikationen folgen aus der Änderung des nach gegenwärtigem Stand nicht. Das gilt auch für die Abkehr vom "Gesamthandsvermögen" nach §§ , in bisheriger Fassung.
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