Autor: Bolk |
Die unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person, z.B. eines Angehörigen, in eine neu gegründete Personengesellschaft unter Schenkung eines Anteils am Kapitalkonto im Rahmen der Unternehmensnachfolge unterliegt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG der Buchwertverknüpfung.1) Der neue Gesellschafter ist an die Werte des übertragenden Einzelunternehmers gebunden. Eine Aufdeckung stiller Reserven erfolgt selbst dann nicht, wenn lediglich die Stellung eines Mitunternehmers ohne Beteiligung am Vermögen eingeräumt wird.2)
Das ist auch der Fall, wenn das Kapitalkonto des eingebrachten Betriebs negativ sein sollte. Dies ist bei der Aufnahme im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge grundsätzlich unproblematisch.
BeispielA gründet unter unentgeltlicher Aufnahme seiner Tochter B die AB-Personengesellschaft (Schaubild siehe oben), in die er seinen Betrieb (Gemeiner Wert/Teilwert 600 Euro; Buchwert Aktiva 1.000 Euro, Buchwert Schulden 800 Euro, Kapitalkonto 200 Euro) nach § 6 Abs. 3 EStG und nach § 24 UmwStG auf Antrag zu Buchwerten einbringt. Eröffnungsbilanz der AB-Personengesellschaft
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