11.4 Verhinderung von Sonderbetriebsvermögen durch Ausgliederung

Autor: Bolk

11.15

Wegen negativer Folgen aus einer evtl. nicht vorhersehbaren Veräußerung oder Aufgabe durch den Übernehmer sollte die Entstehung von Sonderbetriebsvermögen allerdings vermieden werden. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass eine spätere Übertragung des eigenen Mitunternehmeranteils des Übergebers, zu dem das zurückbehaltene Sonderbetriebsvermögen gehören würde, zur ungewollten Aufdeckung stiller Reserven durch Entnahme führen könnte.

11.16

Zur Vermeidung dieser möglichen Folgen sollte der Aufnahme des neuen Gesellschafters die Gründung einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG oder UG (haftungsbeschränkt) Co. KG vorgeschaltet werden. Während die GmbH bzw. UG als Komplementärin ohne Vermögenseinlage fungiert, wird der Betriebsinhaber alleiniger Kommanditist (Einpersonen-GmbH & Co. KG, umgangssprachlich oftmals als "Ein-Mann-GmbH & Co. KG" bezeichnet). In diese KG werden Wirtschaftsgüter, die nicht Sonderbetriebsvermögen der neuen Personengesellschaft werden sollen, unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten steuerneutral zu Buchwerten nach §  6 Abs.  5 Satz 3 Nr. 1 EStG eingebracht. Dies ist insbesondere bei Wirtschaftsgütern geboten, die funktional wesentliche Betriebsgrundlagen sind (Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften, Betriebsvorrichtungen, immaterielle Wirtschaftsgüter).

11.17