Autor: Bolk |
Ein Einbringungsvorgang nach § 24 UmwStG kann mit einer unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG verknüpft werden.1) Deshalb kann die Übertragung von Betriebsvermögen im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH & Co. KG durch Einbringung eines Betriebs und zugleich durch eine unentgeltliche Einräumung von Mitunternehmeranteilen an einen neuen Gesellschafter insgesamt steuerneutral gestaltet werden. Dabei dürfen allerdings die Grenzen für die gleichzeitige Gewährung von sonstigen Gegenleistungen, insbesondere die Einräumung von Darlehensforderungen gegenüber dem einbringenden Gesellschafter, nicht überschritten werden. Das Gleiche gilt für eine Kombination der Übertragung eines Betriebs mit dem Eintritt eines neuen (weiteren) Gesellschafters gegen Bar- oder Sacheinlage in das Gesellschaftsvermögen der Zielgesellschaft.
Während die unentgeltliche Einräumung von Mitunternehmeranteilen zu Lasten des Kapitalanteils des einbringenden Betriebsinhabers an einen Neugesellschafter nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG zu Buchwerten erfolgt, ist die (verbleibende) Einbringung des Betriebs auf eigene Rechnung ebenso wie der Eintritt eines (weiteren) Gesellschafters gegen Bareinlage auf Antrag nach § 24 UmwStG zu Buchwerten möglich (zum Eintritt siehe ausführlich Rdnr. 13.1 ff.).
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