Autor: Bolk |
Wird ein Betrieb in eine neu gegründete Personengesellschaft (KG, OHG, GbR oder Partnerschaftsgesellschaft bzw. PartGmbB) eingebracht, so dass die eingebrachten Vermögenswerte gemeinschaftliches Vermögen werden (§ 713 BGB n.F. bzw. § 718 Abs. 1 BGB a.F.), und erhält der einbringende Betriebsinhaber einerseits Gesellschaftsrechte in der Form der Einräumung eines Kapitalanteils (Gutschrift auf Kapitalkonten) und andererseits für die Einräumung einer Beteiligung an dieser Personengesellschaft von seinem (neuen) Mitgesellschafter eine sogenannte Zuzahlung in Geld oder einer Sachleistung in sein Privatvermögen oder/und in sein im Übrigen vorhandenes bzw. auf diese Weise entstehendes Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen, so kann die Einbringung des Betriebs nur insoweit zu Buchwerten nach § 24 UmwStG begünstigt erfolgen, als sie auf eigene Rechnung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ggf. insoweit zzgl. sonstiger Gegenleistungen in den Grenzen des § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG geschieht.1)
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